In welcher Rangfolge erben die Kinder eines Verstorbenen in Deutschland?

In Deutschland gilt bei der gesetzlichen Erbfolge eine bestimmte Rangfolge für die Erben. Die Rangfolge richtet sich nach den verschiedenen Ordnungen im Erbrecht. Die Kinder eines Verstorbenen gehören zur sogenannten „ersten Ordnung“ und haben in der Rangfolge Vorrang vor anderen erbberechtigten Verwandten. Hier ist die Rangfolge der erbberechtigten Personen:

  1. Erste Ordnung: Dies umfasst die direkten Abkömmlinge des Verstorbenen, also seine Kinder und Enkel. Die Kinder haben Vorrang in der Erbfolge vor anderen Verwandten.
  2. Zweite Ordnung: Wenn es keine erbberechtigten Abkömmlinge gibt, treten die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister des Verstorbenen) in die Erbfolge ein.
  3. Dritte Ordnung: Falls keine erbberechtigten Verwandten der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind, kommen die Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten und Onkel des Verstorbenen) in Betracht.

Die Rangfolge setzt sich entsprechend fort, wobei die nächsthöhere Ordnung Vorrang vor der nächsten Ordnung hat. Wenn es keine erbberechtigten Verwandten in einer bestimmten Ordnung gibt, rücken die Verwandten der nächsthöheren Ordnung nach.

Das bedeutet, dass die Kinder eines Verstorbenen in der Rangfolge Vorrang vor anderen Verwandten haben und in der Regel die gesetzlichen Erben erster Wahl sind. Falls der Verstorbene keine Kinder hinterlässt, tritt die zweite Ordnung in Kraft, und die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge, wie Geschwister, würden erben. Es ist wichtig zu beachten, dass die Rangfolge der gesetzlichen Erben durch ein Testament oder einen Erbvertrag geändert werden kann, um die individuellen Wünsche des Verstorbenen widerzuspiegeln.